Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 359 Nachlassverwaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/359#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/359#abs-2 (2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 359 FamFG →
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- OLG Düsseldorf, 27.06.2013 – I-3 Wx 61/11
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 20 W 279/15
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 15 U 92/12Erbrecht: Differenzierung zwischen den einzelnen Miterben bei der Ablaufhemmung der Verjährung gemäß § 211 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.