Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 168e Beendigung der Vormundschaft
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2025 – 6 UF 72/25Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 168e FamFG →
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Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest.