Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 84 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/84#abs-1 (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach den §§ 79, 80 und 82 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/84#abs-2 (2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1. in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2. in einem anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Gesamtnote 6 oder

3. in zwei anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern jeweils die Gesamtnote 5

erzielt wurde. Pflichtfächer, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, sind bei der Berechnung gemäß Satz 3 Nr. 2 und 3 mit zu berücksichtigen. Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn im Pflichtfach Projektmanagement eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.

§ 83 § 85