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FakO

§ 83 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/83#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/83#abs-2 (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie die Leistungen der praktischen Abschlussprüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/83#abs-3 (3) § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 82 § 84