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FakO

§ 46 Nachprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/46#abs-1 (1) Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung gewesen sein dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/46#abs-2 (2) Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/46#abs-3 (3) Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 40, 41 und 43 bis 45 entsprechend. Die Aufgaben für schriftliche Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/46#abs-4 (4) Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 45 Abs. 3 ausgehändigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/46#abs-5 (5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.

§ 45 § 47