Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 40 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Aufgaben werden vom Staatsministerium für jede Ausbildungsrichtung gesondert erstellt. Das Staatsministerium kann bei Bedarf in einzelnen oder allen Fächern eine andere Stelle mit der Aufgabenerstellung beauftragen. Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 39 § 41