Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 33 Unterschleif

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/33#abs-1 (1) Bedient sich eine Studierende oder ein Studierender unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/33#abs-2 (2) In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/33#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 32 § 34