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§ 33 FakO (Bayern) — Unterschleif

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedient sich eine Studierende oder ein Studierender unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.