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§ 11 FakO (Bayern) — Ferien

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Studienjahres beträgt 75 Werktage. An der Fachakademie für Heilpädagogik kann der Unterricht bis zu insgesamt vier Wochen auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden. Ferienpraktika bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Der Urlaub während des Berufspraktikums richtet sich nach dem Praktikantenvertrag.