Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/7#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/7#abs-2 (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.