Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 2 Zusammensetzung
Stand: 10.01.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/2#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Fahrerlaubnis besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr besitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören, wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeignet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/2#abs-4 (4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.