§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
Stand: 07.11.2020
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 27.09.2022 – 5 L 1579/21.WIZitiert von 2
- OVG Sachsen, 14.12.2020 – 6 B 162/20Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 – 18 K 670/23
- VG Wiesbaden, 07.07.2023 – 7 L 883/23.WIZitiert von 1
- LSG NRW, 14.05.2009 – L 16 R 40/08
- VG Kassel, 14.06.2024 – 2 K 1316/21.KS
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- VG Köln, 22.04.2026 – 23 K 1294/25
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 3 L 1746/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/2#abs-1 (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/2#abs-2 (2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.