Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
FachkBüroPrV 2012Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 272 - 273;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ............................................................................... |
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation
Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
| Herr/Frau .............................................................................. ... | |
| geboren am .......................................... | in ................................... |
| hat am ................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation
Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 268), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, bestanden:
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche:
| Prüfungsergebnis: | Punkte | Note | ||
| I. | Schriftliche Prüfung | .......... | ........... | |
| II. | Mündliche Prüfung | |||
| Präsentation und Fachgespräch | ............ | ........... | ||
| Gesamtnote | ........... | |||
| Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. (Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am .............. in .................................. vor .....................................abgelegte Prüfung von der Prüfung .......................................................... freigestellt.“) | ||||
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum ....................................................................... |
Unterschrift(en) .............................................................................. . |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
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21.08.2014 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2014 (BGBl. I 1459)
BGBl. 2014 I S. 1459
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.