Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
FachkBüroPrV 2012§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachkB%C3%BCroPrV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachkB%C3%BCroPrV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten zu bewerten. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachkB%C3%BCroPrV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.