Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk

FachbauTischlPrV

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachbauTischlPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachbauTischlPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:

1.
Planungs- und Koordinierungsaufgaben der bei der Übernahme von Aufträgen, Lieferung, Montage und Abnahme von Produkten zu erbringenden Leistung wahrzunehmen;
2.
Mitarbeiter zu führen sowie Qualitätssicherung, Termin- und Kostenüberwachung, Kalkulation und Dokumentation in Zusammenhang mit der Montage durchzuführen und Reklamationen zu bearbeiten;
3.
Anforderungen des Kunden, des Vertreters der Bauleitung und anderer am Bau beteiligter Gewerke entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachbauTischlPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Fachbauleiters/einer Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können:

1.
Mitwirken an der inhaltlichen Gestaltung von Angeboten, insbesondere durch Spezifizieren der Kundenanforderungen und -wünsche sowie Ermitteln und Begründen der daraus folgenden Arbeitsaufgaben und Formulieren der entsprechenden Arbeitsaufträge; Beachten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards; Berücksichtigen der betriebsinternen Fertigungs-, Termin- und Kostenplanung; Beschaffen und Nutzen der auftragsbezogenen Informationen; Überprüfen der Einbauvoraussetzungen, Maße und bauphysikalischen Gegebenheiten auf der Baustelle; Beachten einschlägiger Regelwerke; Berücksichtigen der technologischen Entwicklung;
2.
Planen, Veranlassen, Koordinieren und Steuern des Montageauftrages, insbesondere Beratung und Problemlösung im Kontakt mit dem Kunden, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie der Bauleitung; Umsetzen der vertraglich vereinbarten Leistungen; Bearbeiten von Änderungen und Reklamationen sowie Vorschlagen von Lösungen; Koordinieren des Arbeitsablaufs mit beteiligten Gewerken; Koordinieren der Entscheidungen mit dem Auftraggeber; Sicherstellen des Personaleinsatzes für die Montage; Beachten der Qualitätssicherung sowie der einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes; Veranlassen der Qualifizierung und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Montagebereich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachbauTischlPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk.

§ 2