Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
FachbPrV§ 8 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/8#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/8#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.