Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

FachbPrV

§ 6 Bestehen der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-3 (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1,
2.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und
3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 5 § 7