Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
FachbPrV§ 6 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-3 (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/6#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.