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FachV-nVD§ 65 Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/65#abs-1 (1) Für die zugelassenen Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß. Mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Zwischenprüfung erlischt die Zulassung. Die Prüfungsergebnisse dieser Bediensteten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 und § 59 Abs. 2 Nr. 2 unberücksichtigt. Die nach den Bestimmungen der §§ 28 bis 36 und 52 bis 61 abgelegte Prüfung gilt nicht als Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/65#abs-2 (2) Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Religionsgesellschaft und der jeweiligen Ausbildungsbehörde können diese Bediensteten im Rahmen der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung in einzelnen Ausbildungsbereichen bei den in § 6 genannten Ausbildungsbehörden ausgebildet werden.