Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 55 Schriftlicher Teil
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/55#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen in einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer sechs Aufgaben zu fertigen, davon
1. mindestens drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) sowie
2. mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre (§ § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3).
Aufgaben können an einer Datenverarbeitungsanlage gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/55#abs-2 (2) Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/55#abs-3 (3) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Aufgaben.