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FachV-nVD

§ 49 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Studierenden werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet.

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

13 bis

15 Punkte,

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

10 bis

12 Punkte,

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

7 bis

9 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

4 bis

6 Punkte,

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

1 bis

3 Punkte,

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

0 Punkte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-2 (2) Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen oder der Gutachter und Gutachterinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer und Prüferinnen oder die Gutachter und Gutachterinnen nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-3 (3) Gesamtergebnisse sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-4 (4) Den errechneten Gesamtergebnissen entsprechen folgende Noten:

von

13,00

bis

15,00 Punkte

=

sehr gut,

von

10,00

bis

12,99 Punkte

=

gut,

von

7,00

bis

9,99 Punkte

=

befriedigend,

von

4,00

bis

6,99 Punkte

=

ausreichend,

von

1,00

bis

3,99 Punkte

=

mangelhaft,

von

0

bis

0,99 Punkte

=

ungenügend.

§ 48 § 50