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FachV-nVD§ 49 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Studierenden werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet.
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
13 bis
15 Punkte,
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
10 bis
12 Punkte,
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
7 bis
9 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 bis
6 Punkte,
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
1 bis
3 Punkte,
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 Punkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-2 (2) Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen oder der Gutachter und Gutachterinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer und Prüferinnen oder die Gutachter und Gutachterinnen nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-3 (3) Gesamtergebnisse sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/49#abs-4 (4) Den errechneten Gesamtergebnissen entsprechen folgende Noten:
von
13,00
bis
15,00 Punkte
=
sehr gut,
von
10,00
bis
12,99 Punkte
=
gut,
von
7,00
bis
9,99 Punkte
=
befriedigend,
von
4,00
bis
6,99 Punkte
=
ausreichend,
von
1,00
bis
3,99 Punkte
=
mangelhaft,
von
0
bis
0,99 Punkte
=
ungenügend.