Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

FachV-nVD

§ 22 Gliederung der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/22#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Fachlehrgang I:

mindestens zwei Monate,

2.

Praktikum I:

mindestens zwei Monate,

3.

Fachlehrgang II:

mindestens einen Monat,

4.

Praktikum II:

zwei bis drei Monate,

5.

Fachlehrgang III:

mindestens einen Monat,

6.

Praktikum III:

drei bis vier Monate,

7.

Fachlehrgang IV:

mindestens einen Monat,

8.

Praktikum IV:

drei bis vier Monate,

9.

Fachlehrgang V:

mindestens einen Monat,

10.

Praktikum V:

drei bis vier Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/22#abs-2 (2) Vor Beginn der Ausbildung legt die Bayerische Verwaltungsschule Beginn und Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte fest, die insgesamt höchstens 42 Wochen dauern.

§ 21 § 23