Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

FachV-nVD

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/1#abs-2 (2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 2