Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 1 Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/1#abs-2 (2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.