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FachV-nVD

§ 15 Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/15#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung im Rahmen der Qualifikationsprüfung werden aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen Prüfungskommissionen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/15#abs-2 (2) Jede Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied führt den Vorsitz, das andere ist beisitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein und über ausreichend Prüfungserfahrung verfügen.

§ 14 § 16