(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung im Rahmen der Qualifikationsprüfung werden aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen Prüfungskommissionen gebildet.
(2) Jede Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied führt den Vorsitz, das andere ist beisitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein und über ausreichend Prüfungserfahrung verfügen.