Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst
FachV-VetD§ 4 Ausbildungsbehörden, Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/4#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung führt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zentral durch. Die Einstellungsbehörden weisen die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung dem LGL zu. Für die Gewährung von Reisekostenvergütung und Trennungsgeld finden das Bayerische Reisekostengesetz und die Bayerische Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/4#abs-2 (2) Die berufspraktische Ausbildung führt die Ausbildungsbehörde durch. Die Auszubildenden sollen unter Anwendung der im fachtheoretischen Teil erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/4#abs-3 (3) Dem Staatsministerium obliegt die Aufsicht sowohl über die fachtheoretische Ausbildung als auch über die berufspraktische Ausbildung.