Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 60 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/60#abs-1 (1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32, 36 Abs. 1 Satz 1 und § 54 APO entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/60#abs-2 (2) Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 58 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamte oder die Beamtin die Verhinderung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/60#abs-3 (3) Sofern der Beamte oder die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden. § 59 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.