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# § 60 FachV-VermGeo (Bayern) — Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32, 36 Abs. 1 Satz 1 und § 54 APO entsprechend.

(2) Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 58 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamte oder die Beamtin die Verhinderung nicht zu vertreten hat.

(3) Sofern der Beamte oder die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden. § 59 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 60 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/60

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