Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 54 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte können durch das Staatsministerium auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen werden.