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FachV-VermGeo

§ 44 Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/44#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben 1,25-fach, die praktische Prüfung vierfach und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet. Die Summe hieraus, geteilt durch zehn, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/44#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

§ 43 § 45