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FachV-VermGeo

§ 43 Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/43#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. Die Prüfung dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 15 Minuten. Die Prüfung erfolgt in Einzelgesprächen mit einem praktischen Bezug zu den Tätigkeiten eines Katastertechnikers oder einer Katastertechnikerin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/43#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer oder jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 13 Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei.

§ 42 § 44