Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 3 Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/3#abs-1 (1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LlbG entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/3#abs-2 (2) Die in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplom- oder Bachelor-Abschlussprüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/3#abs-3 (3) Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden. Hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber oder Bewerberin nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/3#abs-4 (4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung oder besondere Fachkenntnisse mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.