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# § 38 FachV-VermGeo (Bayern) — Prüfungsausschuss

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines mit Lehrtätigkeiten an der Berufsschule betraut ist. Die Mitglieder müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. Das vorsitzende Mitglied hat mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. Von den weiteren Mitgliedern sollen eines mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.

(3) Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die in Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

(4) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.

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Zitiervorschlag: § 38 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/38

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