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# § 24 FachV-VermGeo (Bayern) — Mündliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. In der Regel sollen drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.

(2) In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.

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Zitiervorschlag: § 24 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/24

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