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FachV-VI

§ 43 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/43#abs-1 (1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/43#abs-2 (2) Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/43#abs-3 (3) Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 41 Abs. 2 Satz 5), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 42 Abs. 5 Satz 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 42 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/43#abs-4 (4) Sofern erforderlich sind schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag, die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche bei den Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme zu gewähren. Das Erfordernis von angemessenen Nachteilsausgleichen ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Ernennungsbehörde.

§ 42 § 44