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FachV-VI

§ 42 Prüfverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/42#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt; eine bzw. einer davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. Als Prüferinnen und Prüfer kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/42#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/42#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/42#abs-4 (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen bzw. Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer, die bzw. der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/42#abs-5 (5) Über die erfolgreiche Teilnahme (§ 41 Abs. 2) entscheidet die Leitung der jeweiligen Maßnahme. Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4 Satz 3. Für die Dozentinnen und Dozenten gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/42#abs-6 (6) Die jeweilige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen. Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.

§ 41 § 43