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# § 11 FachV-VI (Bayern) — Pflichten der Studierenden

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. Sie haben an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung erforderlichen Hilfsmittel mit Ausnahme besonderer technischer Ausstattung, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, selbst zu beschaffen. Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(2) Die Studierenden haben für die Dauer des berufspraktischen Studiums laufend einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, mit welchen Arbeiten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen beschäftigt wurden. Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter monatlich sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs vorzulegen und von dieser oder diesem abzuzeichnen.

(3) Für die Dauer ihres Studiums müssen die Studierenden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof immatrikuliert sein und alle damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 11 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/11

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