Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst
FachV-UVAD§ 4 Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Stand: 25.08.2026
Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:
1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;
2. die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;
3. die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.