Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

FachV-UVAD

§ 4 Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:

1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;

2. die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3. die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

§ 3 § 5