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# § 4 FachV-UVAD (Bayern) — Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:

1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;

2. die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3. die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

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Zitiervorschlag: § 4 FachV-UVAD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-UVAD/4

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