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# § 5 FachV-TechnÜV (Bayern) — Fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate. Sie besteht aus einer vierwöchigen Einweisung bei der Bayerischen Verwaltungsschule, einem dienstbegleitenden Unterricht während der zweimonatigen Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und aus einer viermonatigen Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden außerdem in der Kontrolle von Getränkeschankanlagen unterwiesen. Der Besuch weiterer Ausbildungsveranstaltungen kann zur Pflicht gemacht werden.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete (Lehrfächer).

(3) Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten, Übungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und sonstige der Ausbildung förderliche Veranstaltungen.

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Zitiervorschlag: § 5 FachV-TechnÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/5

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