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# § 14 FachV-TechnÜV (Bayern) — Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Prüfungsteilnehmer die für Beamte des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie mit Verständnis anzuwenden.

(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Prüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht, mehr als fünf dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

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Zitiervorschlag: § 14 FachV-TechnÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Techn%C3%9CV/14

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