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§ 9 FachV-StF (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und

14 Punkte

sehr gut

Note 1

eine hervorragende Leistung,

13 bis

11 Punkte

gut

Note 2

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

10 bis

8 Punkte

befriedigend

Note 3

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

7 bis

5 Punkte

ausreichend

Note 4

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

4 bis

2 Punkte

mangelhaft

Note 5

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

1 und

0 Punkte

ungenügend

Note 6

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:

13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,

11,00 bis 13,49 Punkte = gut,

8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,

5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,

2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,

0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

540 bis 600 Punkte = sehr gut,

440 bis 539,99 Punkte = gut,

320 bis 439,99 Punkte = befriedigend,

200 bis 319,99 Punkte = ausreichend,

80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft,

0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.