Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz

FachV-StF

§ 60 Übergangsvorschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Oktober 2022 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben, ist § 38 Abs. 2 Nr. 2 in der am 30. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben und deren Vorbereitungsdienst nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 verlängert worden ist, ist § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 sowie § 22 Abs. 3 Satz 6 und 7 in der am 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 59 § 61