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# § 48 FachV-StF (Bayern) — Ergebnis und Rangliste

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(2) Das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 2 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.

(3) Auf Grund der Punktzahl, in den Fällen des § 47 Abs. 2 der Endpunktzahl, erstellt das Landesamt für Finanzen jeweils eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. In den Fällen des § 47 Abs. 1 erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. In den Fällen des § 47 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet.

(5) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen ausgebildet und geprüft.

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Zitiervorschlag: § 48 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/48

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