nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 FachV-StF (Bayern) — Durchführung der Prüfungen, Prüfungsorgane, Nachteilsausgleich

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen werden vom Landesamt für Finanzen durchgeführt. Die organisatorische Abwicklung des schriftlichen Teils der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Landesfinanzschule Bayern, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der HföD, Fachbereich Finanzwesen.

(2) Prüfungsorgane sind jeweils

1. der Prüfungsausschuss (§ 26),

2. der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3. die Prüfer und Prüferinnen für die schriftliche Prüfung (§ 27) und

4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung (§ 28).

(3) Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch das Zeugnis eines oder einer vom Prüfungsausschuss anerkannten Arztes oder Ärztin nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

---

Zitiervorschlag: § 25 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
