nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 FachV-StF (Bayern) — Berufspraktische Studienzeiten

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1. eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet und

2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Beamten und Beamtinnen lernen, die Aufgaben in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie sind anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Die Beamten und Beamtinnen sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung, kennen und nachvollziehen können. Sie sollen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.

---

Zitiervorschlag: § 23 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
