Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz

FachV-StF

§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Staatsfinanz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Staatsfinanz gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

§ 2