Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Staatsfinanz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Staatsfinanz gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.