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§ 1 FachV-StF (Bayern) — Bildung des fachlichen Schwerpunkts Staatsfinanz

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Staatsfinanz gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.