Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 7 Bekanntgabe der Ergebnisse, Platzziffer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/7#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt nach dem Prüfungsgespräch dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Einzelnoten und die Gesamtnote bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/7#abs-2 (2) Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine Bescheinigung, aus der sich die Gesamtnote, die Anzahl der Geprüften und die erreichte Platzziffer, die in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnote vergeben wird, ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/7#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission erstellt eine Niederschrift, die die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsgespräche, die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält.

§ 6 § 8