(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.
(2) Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils vier Beamten oder Beamtinnen zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Die weiteren Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, sein. Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.