Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 47 Prüfungsteile und Inhalt der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/47#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/47#abs-2 (2) Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.

§ 46 § 48