Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 47 Prüfungsteile und Inhalt der Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/47#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/47#abs-2 (2) Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.